Im Vorfeld der parlamentarischen Beratungen zur Präimplantationsdiagnostik hat die Bundesvereinigung Lebenshilfe ihre ablehnende Haltung zu dem umstrittenen Verfahren in einem ausführlichen Positionspapier dargelegt.
Der Fall eines Berliner Frauenarztes war gestern Gegenstand eines Strafverfahrens beim Bundesgerichtshof (BGH). Der Gynäkologe hatte in den Jahren 2005 und 2006 bei drei Frauen Präimplantationsdiagnostik (PID) angewandt. Die PID ist eine Methode, künstlich befruchtete Eizellen auf genetische Defekte zu untersuchen – bevor diese in den Mutterleib eingesetzt werden. Der Arzt hatte sich selbst angezeigt, um zu klären, ob diese Methode zulässig ist.
Die Bundesvereinigung Lebenshilfe fordert anlässlich der am 1. und 2. November in Berlin stattfindenden Internationalen Bioethik-Tagung eine kritische Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der modernen Reproduktionsmedizin. Robert Antretter, Vorsitzender der Bundesvereinigung Lebenshilfe, und Vorstandsmitglied Prof. Dr. med. Jeanne Nicklas-Faust weisen darauf hin, dass die veranstaltende Deutsche Gesellschaft für Reproduktionsmedizin laut ihrer Eigenwerbung "die Fortschritte auf dem Gebiete der Stammzellforschung, das Klonen, die Eugenik, die Schaffung eines neuen Fortpflanzungsmedizingesetzes sowie die Rolle der Religion in der Gesetzgebung säkularer Staaten" bei der Tagung in den Mittelpunkt stellen wolle.
Vorgestellt werden die Ergebnisse einer Studie über "Die Einstellung der Deutschen zur Reproduktionsmedizin und zur Präimplantationsdiagnostik".
Die Stellungnahme enthält eine konzise Darstellung der wichtigsten Argumente, die innerhalb der "PID-Debatte" vorgebracht werden. Das Papier erscheint - obwohl es im Ergebnis keine klare Position für oder gegen die PID formuliert - für die Orientierung innerhalb dieser Diskussion hilfreich und wird aus diesem Grunde (mit freundlicher Genehmigung der Autoren) dokumentiert.
Die Auseinandersetzungen über die Verfassungsmäßigkeit biomedizinischer Technologien lassen zumeist die Frage unberücksichtigt, inwieweit verschiedene gentechnische Verfahren (auch) einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthalten. Entsprechende Problemstellungen werden in diesem Aufsatz in Bezug auf die aktuellen Diskussionen über die Präimplantationsdiagnostik (PID) und die Stammzellenforschung (exemplarisch) skizziert.