Die gute Nachricht zuerst: Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderung sind wichtige Leitlinien, die in die Gesetzgebung des Bundes und der Länder Eingang gefunden haben. Gleichwohl können sich große Hürden ergeben, wenn etwa ein bestehender Rechtsanspruch auf individuelle und bedarfsdeckende Eingliederungshilfen in die Praxis umgesetzt werden soll.
Kindergeld gibt es höchstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes. Für behinderte Kinder gilt weiter der altersunabhängige Anspruch, wenn die Behinderung des Kindes vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
WeiterlesenAufgabe der Früherkennung und Frühförderung ist es, rechtzeitige und wirksame Hilfen zur Unterstützung der kindlichen Entwicklung und zur Beratung der Familie sicherzustellen. Dabei sollen medizinisch-therapeutische Hilfen und (heil)pädagogische Förderung einander ergänzen.
WeiterlesenDie Aufgabe der Eingliederungshilfe ist insbesondere, Menschen mit (geistiger) Behinderung die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Eingliederungshilfe ist eine Leistung der Sozialhilfe, die im Sozialgesetzbuch (SGB) XII geregelt ist. Die Eingliederungshilfe ermöglicht unter anderem die Unterstützung behinderter Menschen durch Dienste und Einrichtungen. Anträge werden beim Sozialamt gestellt.
WeiterlesenDas Sozialgesetzbuch (SGB) IX (Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Mensche), die Steuergesetze und weitere gesetzliche Regelungen bieten Menschen mit (geistiger) Behinderung eine Reihe von Rechten, Hilfen und Einsparmöglichkeiten (so genannte Nachteilsausgleiche). Um diese zu nutzen, ist zumeist der Schwerbehindertenausweis notwendig. Auf Antrag stellt das Versorgungsamt den Schwerbehindertenausweis aus. Dafür muss der Amtsarzt den "Grad der Behinderung“ (GdB) in Prozent feststellen. Er wird zusammen mit Merkzeichen in den Ausweis eingetragen. Bei der Lohn- oder Einkommensteuer ergeben sich aus dem Grad der Behinderung und den Merkzeichen bestimmte steuerliche Vergünstigungen. Hierzu können Sie sich von Ihrem Finanzamt beraten lassen.
WeiterlesenLeistungen bei Pflegebedürftigkeit werden in der Regel von der Sozialen Pflegeversicherung gewährt. Diese ist im Sozialgesetzbuch (SGB) XI geregelt. Pflegebedürftig im Sinne dieser Versicherung sind Menschen, die aufgrund unterschiedlicher Behinderung oder Krankheit für sechs Monate oder länger in hohem Maße auf Fremdhilfe angewiesen sind. Die Leistungen der privaten Pflegeversicherung richten sich nach dem Pflegeversicherungsvertrag. Dieser muss Leistungen vorsehen, die mit der gesetzlichen Pflegeversicherung gleichzusetzen sind. Die Leistungen werden unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.
WeiterlesenDie Krankenversicherung gewährt Leistungen zur Früherkennung und Behandlung von Krankheiten. Der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird im Sozialgesetzbuch (SGB) V beschrieben. Die Leistungspflicht der privaten Krankenversicherungen (PKV) richtet sich nach dem jeweils individuellen Versicherungsvertrag (Police). Für Kinder bis zu zwölf Jahren sind auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel weiter verordnungsfähig und können mit der Krankenkasse abgerechnet werden.
WeiterlesenZu Themen wie Grundsicherung, Erbrecht oder Gleichstellungsrecht finden Sie aktuelle Informationen unter der Rubrik „Aus fachlicher Sicht - Recht und Sozialpolitik“ - zum Persönlichen Budget unter der Rubrik "Aus fachlicher Sicht - Teilhabe und Selbstbestimmung".
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