Steuerliche Aspekte
Übungsleiterfreibetrag
Unter der Voraussetzung, dass aus Sicht des Finanzamtes eine Organisation förderungswürdig ist, was bei der
Lebenshilfe zweifelsfrei der Fall ist, erhalten deren ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den sogenannten Übungsleiterfreibetrag.
Er wurde rückwirkend ab Januar 2007 von € 1.848 auf € 2.100 erhöht.
Gemäß
§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) sind danach Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder der nebenberuflichen Pflege behinderter Menschen oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten (gemeinsames Merkmal der Tätigkeiten ist eine pädagogische Ausrichtung) bis zu diesem Betrag steuerfrei. Darüber hinausgehende Einnahmen sind erlaubt, müssen aber normal versteuert werden.
Ehrenamtspauschale
Für sonstige Aktive, die z.B. keinen Anspruch auf die Übungsleiterpauschale haben, gibt es seit 2007 eine allgemeine "Ehrenamtspauschale" gemäß
§ 3 Nr. 26a EStG :
Wer in einem gemeinnützigen Verein nebenberuflich im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke tätig ist, darf pro Jahr bis zu € 500,-- verdienen, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen.
Eine Besonderheit gilt jedoch bei der Bezahlung von Vorstandsmitgliedern :
Gemeinnützige Vereine, deren Satzung eine unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vorschreibt und die dennoch bereits pauschale Zahlungen zur Abgeltung von Zeitaufwand an Vorstandsmitglieder gezahlt haben, müssen eine Satzungsänderung beschließen, um ihre Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden.
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 die Frist zur möglichen Satzungsänderung nun bis zum
31. Dezember 2010 verlängert.
Jetzt hat das BMF in einem
Schreiben (pdf - 64.2 KB) vom 28.12.2009 noch klargestellt: Auch wenn eine entsprechende Regelung in der Satzung fehlt, dürfen Vereine den Vorstandsmitgliedern bis zum 31.12.2010 Vergütungen zahlen - vorausgesetzt die Satzung wird bis zu diesem Datum entsprechend geändert.
Mehr dazu
Wenn die/der Freiwillige auf die Ehrenamtspauschale verzichten möchte - als Spende für den Verein -, muss kein Geld fließen. Es handelt sich dann um eine
Aufwandsspende, die auf dem
Muster für Zuwendungsbestätigung (pdf - 294.5 KB) als "Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen" vermerkt wird.
Dafür gelten allerdings einige Voraussetzungen; der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass die Aufwandsspende freiwillig geleistet wird: „Voraussetzung ist jedoch, dass ein Erstattungsanspruch auf Grund eines Vertrags, einer Satzung oder eines Vorstandsbeschlusses besteht, der den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht worden ist. Der Anspruch auf die Erstattung darf aber nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.“ Außerdem muss der Verein auch im Fall einer Aufwandsspende „im Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld ausreichende Mittel zur Verfügung haben, um die Zahlungsverpflichtung erfüllen zu können.“ (
Hessisches Ministerium der Finanzen aus:
Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine vom hessischen Finanzministerium, Kapitel 14: Spenden für steuerbegünstigte Zwecke, S. 63; 32. überarbeitete Auflage, Stand: März 2010) Der Verein muss also tatsächlich in der Lage sein, den geschuldeten Aufwandsersatz zu leisten.
Die Ehrenamtspauschale darf nicht in Anspruch nehmen, wer bereits für dieselbe Tätigkeit eine Übungsleiterpauschale geltend macht – und umgekehrt.
Einen grundlegenden
Informationsüberblick bietet das
Bundesministerium der Finanzen an